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   BVerwG, 27.09.2001 - 5 B 19.01   

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https://dejure.org/2001,16770
BVerwG, 27.09.2001 - 5 B 19.01 (https://dejure.org/2001,16770)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2001 - 5 B 19.01 (https://dejure.org/2001,16770)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2001 - 5 B 19.01 (https://dejure.org/2001,16770)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Eilfalles im Sinne des § 121 S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2001 - 5 B 19.01
    Davon abgesehen hat die Vorinstanz als Zweck der Kostenübernahme zutreffend die "Sicherstellung ärztlicher Versorgung" in den Blick genommen und geprüft, ob die zu diesem Zwecke erforderliche "Einschaltung des an sich örtlich zuständigen Leistungsträgers ... rechtzeitig erfolgen (konnte)" (S. 19 unten des Berufungsurteils; zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Eilfalles im Sinne des § 121 BSHG siehe zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 2001 - BVerwG 5 C 20.00 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), und hierzu festgestellt, dass "das Sozialamt der Beigeladenen ... über alle notwendigen Angaben (verfügte), um - nach fernmündlicher Einschaltung - die Notlage der Patientin zeitgerecht beheben zu können" (S. 20 oben des Berufungsurteils).

    Die Ansicht der Beschwerde, "eilig und unaufschiebbar" im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG "sei" "lediglich die medizinische Hilfe" , verkennt, dass das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne nicht ausreicht, sondern weiter vorausgesetzt wird, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war (Urteil des Senats vom 31. Mai 2001, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2010 - 5 B 9.08

    Zweckentfremdung von Wohnraum; Antrag auf Genehmigung gegen Ausgleichszahlung;

    Zutreffend ist zwar, dass sich die zur Zeit seines Genehmigungsantrages vom 10. September 1997 geltende Rechtslage ungeachtet der erst am 13. Juni 2002 ergangenen und vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - bestätigten Entscheidung des Senats - OVG 5 B 19.01 u.a. - auch ohne Aufhebungsakt bereits zum 1. September 2000 geändert hatte, der nachträglichen Aufhebung durch den Verordnungsgeber (vgl. Art. 1 Ziff. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003, GVBl. S. 283) mithin nur deklaratorische Bedeutung zukam.
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